Vor Kantonsgericht von Graubünden.
Chur, 26. Juli 1906.
Das Kantonsgericht von Graubünden hat in der Zivilstreitsache des Herrn Präsident Luzius Brunold und seiner Litiskonsorten, nämlich der löbl. Gemeinde Arosa, sowie der Herren David Schmid und Fabian Bargätzi in Arosa, Kläger und Appellanten, vertreten durch Advokat Dr. G. Hartmann in Chur, gegen die löbl. Stadt Chur, Beklagte und ebenfalls Appellantin, vertreten durch Nationalrat E. Walser, Rechtsanwalt in Chur, betreffend Schadenersatzforderung, über welche Streitsache das Bezirksgericht Unterlandquart unterm 26. Januar 1906 erstinstanzlich ein Urteil erließ, nach Einnahme eines Augenscheins durch das Gesamtgericht, Anhörung der Parteien, Verlesung der Akten, sowie nach Beratung, unter Zugrundelegung des folgenden
I. Tatbestandes:
1. Die der Stadt Chur gehörende, auf Gebiet der Gemeinde Arosa gelegene Alp Tschuggen bildet in ihrem im gegenwärtigen Prozess in Frage kommenden Teil innerhalb des Sanatoriums in Arosa eine steile Serpentinhalde. Unmittelbar unterhalb derselben, zwischen dem Sanatoriumssträsschen und der kantonalen Straße nach Innerarosa befinden resp. befanden sich die klägerischen Grundstücke mit folgenden Gebäulichkeiten und Anlagen:
a) Eigentum des Herrn Luzius Brunold: Wohnhaus (Fremdenpension) mit Anbau, Postlokal für Innerarosa und Stall.
b) Eigentum des Herrn D. Schmid: Das alte Schulhaus von Arosa, das Schmid von der Gemeinde Arosa käuflich erworben.
c) Eigentum des Herrn Fabian Pargätzi: Neu erbautes Wohnhaus.
d) Eigentum der Gemeinde Arosa: Hochdruckleitung und Kanalisation.
2. Im Jahre 1891 oder 1892 ließ nun die Stadt Chur, zum Zwecke der Anlegung einer Kies- oder Schottergrube, einen Einschnitt in die gedachte Halde machen. Der Betrieb der Grube erfolgte in der Weise, daß der Abraum aus derselben vor der Grube aufgeschüttet wurde, so daß allmählich ein Schuttkegel entstand, dessen Gewicht von einem Fachmanne auf 6-8000 Tonnen geschätzt worden ist.
3. Um das Jahr 1896 fanden in dem Gebiet unterhalb der Kiesgrube Rutschungen statt, die einen immer intensiveren Charakter Annahmen und die Straßen (Sanatoriumstrasse und Landstraße), sowie die Gebäulichkeiten der Kläger beschädigten. Diese ließen daher im Jahre 1902 durch Herrn Prof. Dr. Tarnuzzer eine geologische Untersuchung des Rutschgebietes vornehmen. Derselbe sprach in seinem Gutachten vom 14. Juli 1902 seine Ansicht dahin aus, daß unter dem Rutschgebiet eine Schlips- (Lehm-)Schicht vorhanden sei, auf welcher die durch das eindringende Sickerwasser beschwerten Schuttmassen abglitten. Er gelangte daher zu dem Schluss, daß die primäre Ursache der Rutschung in Wassereinsickerungen zu suchen sei, daß daneben aber auch die immer größere Ausdehnung der Arbeiten in der Serpentinkiesgrube, die veränderte Beschwerung des Bodens der Halde durch den Aushub und die Schuttablagerung in Betracht zu ziehen sei.
4. Nachdem die Kläger in den Besitz dieses Gutachtens gelangt waren, wandten sie sich mit Schreiben vom 5. November 1902 an den Stadtrat von Chur, indem sie sich auf den Standpunkt stellten, daß die Stadt für den entstandenen Schaden haftbar sei, zugleich aber den Stadtrat anfrugen, ob derselbe geneigt sei, mit ihnen in gütliche Verhandlungen bez. des Schadenersatzes zu treten. Der Stadtrat erklärte aber, die Ansprüche der Kläger nicht anerkennen zu können, worauf diese den Rechtsweg betraten und mit Leitschein vom 20. Februar 1903 vor dem als unparteiisches Forum bezeichneten Bezirksgericht Unterlandquart gegen die Stadt Chur Klage erhoben mit dem Rechtsbegehren auf:
1.„Schadenersatz im Minimalbetrage von Fr. 22,500. — und zwar für
a) für Hrn. Präs. L. Brunold Fr. 13,000. — Minimum;
b) für löbl. Gemeinde Arosa Fr. 1500. —;
c) für Hrn. David Schmid Fr. 5500. — Minimum und
d) für Hrn. Fabian Pargätzi Fr. 1500. — Minimum.“
2.„Verantwortlichkeitserklärung gegenüber der Beklagten für allen noch durch den Kiesgrubebetrieb, so infolge bereits vorhandener Anlagen entstehenden Schaden.“
3. Alle Präzision vorbehalten.“
4 „Kostenfolge.“
5. Das Bezirksamt Unterlandquart ließ nun zunächst durch Herrn Architekt Jösler eine Terrain- und Gebäudeaufnahme auf dem Rutschgebiet machen. Herr Jösler konstatierte folgende Beschädigungen an den klägerischen Gebäulichkeiten (vide Bericht vom 20. Juni 1903):
a) Wohnhaus (Fremdenpension) Brunold: Im gemauerten Untergeschoß klaffende, 6—10 cm offene Risse. Auf einer Höhe von 2,20 m ist diese Mauer stellenweise 15 cm außer Senkel, überhängend. Das ganze Haus höchst baufällig.
b) Das Postlokal ebenfalls gänzlich verschoben, zerrissen und einsturzdrohend. Auf 3,20 m Mauerhöhe ist dieselbe 27 cm außer Senkel, überhängend.
c) Stallung mit Remise unterhalb der Poststraße zeigt kleinere Senkungen und Verschiebungen, die jedoch nicht nachweisbar auf Terrainrutschung zurückzuführen.
d) Altes Schulhaus (dem Hrn. David Schmid gehörend): Die südwestliche Ecke der Giebelmauer 60 cm außerhalb der Blockwand, so daß diese, der Unterstützung beraubt, sich freischwebend im Verbande der Querwände erhält. An der südwestlichen Giebelmauer konnte vom 13.—18. Juni 1903 eine Vorwärtsbewegung um volle 10 cm konstatiert werden. Gebäudesenkung im First von ca. 50 cm.
e) Wohnhaus des Hrn. Fabian Pargätzi: Das Gebäude zeigt bedenkliche Risse und Senkungen. Im Souterrain bis zu 5 cm weit geöffnete Risse. Einzelne Balken der ersten Balkenlage mußten durch Unterstellen von Sperren gehalten werden, da sie durch Verschiebung bereits von ihren Auflagern abgerutscht waren.
6. Am 14. Juli 1903 fand dann durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes Unterlandquart, unter Zuzug von Herrn Oberingenieur Peterelli und im Beisein der Parteien ein Augenschein im Rutschgebiet statt. Bei diesem Anlasse sprach Herr Oberingenieur Peterelli seine Ansicht dahin aus, daß das am meisten gefährdete Haus Bargätzi noch gerettet werden könne. Er machte den Vorschlag, zwecks Verhinderung einer weitern Ausdehnung der Rutschung und zur Erhaltung der Gebäulichkeiten, durch das kantonale Bauamt oberhalb des Hauses Bargätzi einen Erdschlitz öffnen und auf diese Weise das Wasser ableiten zu lassen. An die Kosten dieser Arbeit, für welche event. Kantons- und Bundessubsidien in Aussicht stünden, hätten die Parteien die nötigen Vorschüsse zu leisten. Beide Parteien erklärten ihr Einverständnis mit diesem Vorschlag zu Protokoll, die Kläger unter Verwahrung gegen ein allfälliges Präjudiz für den schwebenden Prozess.
In der Folge erklärte sich auch Herr Oberbauinspektor v. Morlott mit der Vornahme der Entwässerung einverstanden; die Kläger weigerten sich aber, den hiefür notwendigen Vorschuss zu leisten, so daß diese nicht zur Ausführung gelangte.
7. Nachdem inzwischen (im Oktober 1903) das alte Postlokal auf Reklamation der Kreispostdirektion, aber ohne Einwilligung des Bezirksamtes oder des von diesem bestellten Experten Jösler, abgetragen und ein neues, außerhalb der Rutschfläche erstellt worden war, konstatierte Herr Jösler bei seiner spätern Untersuchung (Bericht vom 11. April 1904) ein Fortschreiten der Beschädigungen an den übrigen klägerischen Gebäulichkeiten, namentlich am Hause Pargätzi, das der Experte als im höchsten Grade gefährdet erklärte. Es wurde im Sommer 1904, ebenfalls ohne Bewilligung des Bezirksamtes oder des Experten, abgetragen.
8. Im Weitern Verlauf der Prozess Instruktion wurde dann Herr Prof. Dr. A. Heim in Zürich mit einer geologischen Untersuchung des in Frage stehenden Rutschgebietes beauftragt. Derselbe kam, im Gegensatz zu Prof. Dr. Tarnuzzer, zu dem Schluss, daß eine lehmige Gleitschicht in der Tiefe des Rutschgebietes nicht vorhanden sei, daß die Schotteraufhäufung auswärts der Grube die Rutschung erzeugt habe und daß das Sickerwasser an der Rutschung nur sekundär beteiligt sei.
Da Herr Prof. Dr. Heim es unterlassen hatte, die in der beklagtischen Experteninstruktion verlangten Sondierungsarbeiten vorzunehmen, wurde eine Ergänzung der Expertise Heim nach dieser Richtung angeordnet und mit dieser die Herren Ingenieur Gugelberg und Landwirtschaftslehrer Dr. Thomann betraut. Die von diesen angelegten fünf resp. drei Sondierschächte und vier Probegruben (Erdschlitze) ergaben das Vorhandensein einer lehmartigen, wasserundurchlässigen Schicht in einem der Schächte (I) unterhalb der Sanatoriumstrasse und von Grundwasser in allen vier Erdschlitzen.
9. Während der Prozess Instruktion hatte das Bezirksamt auf Instanz der Klägerpartei der Beklagten den Weiterbetrieb der Kiesgrube untersagt. Da man jedoch in Arosa für den Bezug von Sand und Kies fast ganz auf die städtische Grube angewiesen war, kam unterm 17. Juli 1905 durch Vermittlung des Bezirksamtes eine Vereinbarung unter den Parteien zu stande, laut welcher der Beklagten der Weiterbetrieb der Kiesgrube unter bestimmten Bedingungen gestattet wurde.
10. Die Klägerpartei unterließ es, entgegen der Vorschrift des Art. 89 Ziff. 3 C.-P.-O., zugleich mit der Prozess Eingabe (d. d. 11. März 1903) die Fragestücke an die von ihr angerufenen Experten beizulegen. Die Beklagte reklamierte diesbez. unter verschiedenen Malen beim Bezirksamte, zugleich die Verantwortung für allen aus der Verschleppung des Prozesses entstehenden Schaden ablehnend. Erst Ende April 1904 erfolgte dann die Einreichung der Experteninstruktion seitens der Klägerpartei.
11. Behufs Feststellung des durch die Rutschung entstandenen Schadens an den Gebäulichkeiten der Kläger fand dann eine weitere Expertise durch die Herren Baumeister Ißler und Architekt Bürer statt. Die Gebäude wurden (am 16. und 17. Februar 1905) in dem Zustande geschätzt, wie sie sich vor der Rutschung befanden. Da sich aber herausstellte, daß dieselben nicht mehr reparaturfähig waren, sondern abgebrochen werden mussten, so wurde der Abbruchswert ebenfalls geschätzt und der Schaden auf die Weise berechnet, daß der Abbruchswert von dem Wert der Gebäude vor der Rutschung in Abzug gebracht wurde. Der so ermittelte Schaden beträgt laut Expertise:
a) für Herrn Luzius Brunold . . Fr. 23,000. —
b) „ David Schmid . . „ 4,000. —
c) „ Fabian Pargätzi . . „ 13,900. —
Eine Wertung des mit den Gebäuden in Bewegung begriffenen Grund und Bodens wurde von den Experten nicht vorgenommen.
12. Mit Urteil vom 25. (recte 26. vide Protokoll) Januar 1906 erkannte dann das Bezirksgericht Unterlandquart in der vorliegenden Streitsache folgendes zu Recht:
1.„Die Beklagte hat an das Klagekonsortium Fr. 37,046. 75 zu bezahlen, mit Zins à 5 % Wert 25. Januar 1906.“
2.„Die Gerichtsspesen im Betrage von Fr. —.— hat die Beklagte mit 3/4 und die Kläger mit 1/4 zu übernehmen.“
3.„Die Beklagte hat die Kläger an außergerichtlichen Kosten mit Fr. 400. — zu entschädigen.“
13. Gegen dieses Urteil erklärten und prosequierten sowohl die Kläger als auch die Beklagte rechtzeitig die Appellation an das Kantonsgericht.
II.Vor welchem die Parteien im Wesentlichen folgendes zu Recht stellten:
A. Die Kläger:
Die Klage stützt sich auf Art. 67 O.-R., gemäß welchem der Eigentümer nicht nur für Gebäude, sondern für fehlerhafte Anlagen überhaupt haftet. Verschulden des Eigentümers ist für die Haftbarkeit nicht notwendig, es genügt objektive Fehlerhaftigkeit des Werkes resp. der Anlage. Die fragliche Kiesgrube ist ein Werk im Sinne des Art. 67 l. c. Das Terrain war bis zur Inbetriebsetzung der Kiesgrube trocken und ohne jede Bewegung, die Rutschung entstand durch die Anlage und den fehlerhaften Betrieb der Grube, es liegt ein Verschulden der Stadt Chur vor, das gemäß Art. 51 O.-R. bei Ausmessung der Schadenersatzsumme in Berücksichtigung zu ziehen ist. Laut dem Gutachten Heim ist eine Lehmschicht unter dem Rutschgebiet nicht vorhanden und wird die bez. Feststellung bestätigt durch die Experten Gugelberg und Thomann, die nur in einem einzigen Schacht eine lehmartige Masse gefunden haben. Unter solchen Umständen kann von einem Mitverschulden der Kläger keine Rede sein. Das Bezirksgericht hat, entgegen den Feststellungen der Gerichtsexperten und entgegen den Aussagen sämtlicher Zeugen, angenommen, daß das Terrain wasserzügig sei. Diese Annahme steht mit den Tatsachen im Widerspruch. Selbst wenn aber angenommen werden sollte, daß das Terrain wasserzügig sei und daß dort schon früher Rutschungen stattgefunden haben, so würde dies die Stadt Chur noch nicht von der Haftung befreien, es wäre in diesem Falle Pflicht der Stadt gewesen, bei der Anlage und dem Betrieb der Kiesgrube mit um so größerer Vorsicht zu Werke zu gehen.
Die Vereinbarung vom 14. Juli 1903 kam deswegen nicht zur Ausführung, weil keine kantonalen und Bundessubsidien für die Entwässerung erhältlich waren. Diese letztere hätte übrigens auch laut Gutachten Heim keinen Erfolg gehabt.
In dem Abbruch des Postlokals und des Hauses Pargätzi ohne Einwilligung des Bezirksamtes liegt ebenfalls kein Verschulden der betreffenden Eigentümer; der Abbruch des Postlokals geschah auf Reklamation der Kreispostdirektion und derjenige des Hauses Pargätzi war sonst in den Umständen begründet.
Der Vorwurf der Prozessverschleppung durch angeblich verspätete Einreichung der Experteninstruktion wird zurückgewiesen; sie konnte erst erfolgen, nachdem die Zeugen einvernommen worden waren.
Auch das ist unrichtig, daß die Kläger nicht zu einer gütlichen Verständigung Hand geboten haben, eine solche war aber nach der Antwort des Stadtrates vom 13. November 1902 auf die Mitteilung der Kläger vom Sachverhalt einfach unmöglich.
Die Verjährungseinrede ist verwirkt, weil nicht im Vorverfahren namhaft gemacht und materiell unbegründet, weil keine abgeschlossene, in ihrem Umfange genau erkennbare, sondern eine in progressivem Maße sich steigernde Schädigung vorliegt, die ihren Abschluss noch nicht gefunden hat. Gemäß Art. 51 O.-R. hat der Richter unter Würdigung aller Umstände das Urteil zu fällen, die nach der Litiskontestation eingetretenen müssen berücksichtigt werden, wie sie im Augenblick der Urteilsfällung vorhanden sind.
Die Stadt Chur hat aufzukommen für allen direkten und indirekten Schaden, sowie für alle Inkonvenienzen. Mit Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes wird im allgemeinen die Expertise Ißler und Bürer anerkannt. Zu den Ansätzen derselben kommen aber noch folgende von den Experten unberücksichtigt gelassene Posten:
I. Bei Präsident Luzius Brunold:
a) Der Bodenwert nach laufenden Preisen;
b) Kosten des Wiederaufbaues;
c) Miete für seine Familie während 2—3 Jahren, sowie Lokalmiete für den Pensions- und Hausrat;
d) Entschädigung für Entgang des Erwerbseinkommens;
e) Bauplatz für einen neuen Stall;
f) Heimwiese;
g) Platz oberhalb der Straße.
II. II. Bei der Gemeinde Arosa:
a) Rationelle und sichere Verlegung der Wasserleitung und der Kanalisation;
b) Entschädigung sämtlicher Reparaturkosten.
III. Bei D. Schmid: Gemäß seiner Zusammenstellung.
IV. Bei Fabian Pargätzi:
V. a) Kaufpreis laut Kaufvertrag, mit Zins;
VI. b) Entschädigung für verlorene Mietzinse seit der Räumung des Hauses und Lokalmiete während der Räumung;
c) Transport ins neue Haus;
d) Verdienstentzug während des Umbaues des Hauses;
e) Logement ꝛc.
Die Kläger ersuchen um Gutheißung ihrer Appellation und Gutheißung ihrer Klage gemäß ihren Ausführungen, unter voller gerichtlicher und außergerichtlicher Kostenfolge für die Beklagte.
B. Die Beklagte:
Die Klage ist gemäß Art. 69 O.-R. verjährt, weil der Schaden im Jahre 1896/97 begonnen hat, anno 1900 vollendet war, aber erst im März 1903 eingeklagt wurde.
Die Verjährungseinrede kann gemäß Art. 152, 89 und 90 C.-P.-O., weil rechtlicher Natur, jederzeit geltend gemacht werden. Gemäß Art. 149 O.-R. beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Anspruchs. Die Geltendmachung des Schadens ist aber rechtlich dann möglich, sobald er nachgewiesen. Wäre der Schaden früher festgestellt worden, so hätte auch die Ursache der Schädigung mit Sicherheit festgestellt werden können. Die Verjährungseinrede hat Platz zu greifen mit Bezug auf allen Schaden, der im Jahre 1900 konsumiert war.
Die Schuttablagerung außerhalb der Kiesgrube ist nicht Ursache der Rutschung. Gemäß Gutachten Tarnuzzer ist primäre Ursache die vorhandene Schlipfschicht und das Sickerwasser und nur als sekundäre Ursache kommt der Kiesgrubenbetrieb in Betracht. Die von den Experten Gugelberg und Thomann vorgenommenen Sondierungsarbeiten haben das Vorhandensein einer lehmigen Gleitschicht mitten im Rutschgebiet ergeben, ebenso ist in den Erdschlitzen Grundwasser nachgewiesen worden. Die lehmige Schlipfschicht ist die primäre Ursache der Rutschung.
Eventuell, falls noch ein Zweifel über die Ursache der Erdbewegung obwalten sollte, beantragt die Beklagte, gestützt auf Art. 202 C.-P.-O. und gestützt darauf, daß zwischen der Privat- und der gerichtlichen Expertise Widersprüche bestehen, durch eine Oberexpertise feststellen zu lassen, ob und eventuell welcher Zusammenhang zwischen der Belastung durch das Abraummaterial und der Rutschung bestehe.
Eventuell, wenn nicht angenommen werden sollte, daß die Ursache der Rutschung nicht nachgewiesen sei, ist die beklagte Stadt Chur auf Grund von Art. 51 Abs. 2 O.-R. von der Ersatzpflicht zu befreien. Die Schuld an dem entstandenen Schaden tragen die Kläger selber. Sie haben nie etwas getan zur Abwehr des Schadens und auch der Stadt Chur nie Anzeige von demselben gemacht. Wäre rechtzeitig reklamiert worden, so hätte die Stadt sofort Hand dazu geboten, um den Schaden abzuwenden. Die kantonalen Organe haben eine Entwässerung für notwendig erachtet, wie übrigens die Kläger selber auch, die sich beim bezirksamtlichen Augenschein mit der Vornahme derselben durch das kantonale Bauamt ausdrücklich einverstanden erklärt haben; die Schuld an der Nichtausführung trifft einzig die Kläger.
Dieselben haben auch den Prozess außerordentlich in die Länge gezogen durch die verspätete Einreichung der Experteninstruktion. Durch dieses Verhalten der Kläger ist der Hauptschaden entstanden, für welchen die Stadt Chur keinesfalls verantwortlich erklärt werden kann.
Das erste Klagebegehren laut Leitschein hat in der Replik eine Ergänzung erfahren, die aber nicht zulässig ist, da nach konstanter kantonsgerichtlicher Praxis wohl eine Reduktion des Klagebegehrens, nicht aber eine Ausdehnung desselben vorgenommen werden darf. Zu entscheiden ist nur Petitum 1 des Leitscheins. Petitum 2 verlangt höchstens einen grundsätzlichen Entscheid betreffend Haftung der Stadt aus Art. 50 und ff. O.-R., ein ziffermäßiger Entscheid würde ultra petitum gehen.
Bei Berechnung des Schadenersatzes kann die Experte Ißler und Bürer nicht berücksichtigt werden, weil sie Schaden in Betracht zieht, der erst pendente lite entstanden. Im Übrigen muß auch das Mitverschulden der Kläger berücksichtigt werden.
Punkt 1 des beklagtischen Rechtssatzes vor Bezirksgericht wird fallen gelassen, indem es sich nach neuern bundesgerichtlichen Entscheiden bei der Schuttablagerung vor der Kiesgrube wirklich um ein Werk im Sinne von Art. 67 O.-R. handelt.
Die Beklagte stellt das Begehren, es sei die Appellation der Klägerpartei abzuweisen, dagegen die Appellation der Beklagten gutzuheißen und die Klage jedes einzelnen der klägerischen Litiskonsorten abzuweisen, unter Kostenfolge.
III. In Erwägung:
1. Was zunächst die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede anbelangt, so ist in formeller Beziehung darauf zu verweisen, daß, wie das Kantonsgericht in seinem Entscheide vom 26. April 1906 in Sachen des Christ. Illr. Coray gegen die Erbmasse der Frau Barbara Coray-Nisch sel. festgestellt hat, die Verjährungseinrede, sofern sie sich auf das Aktenmaterial stützt, nach Maßgabe von Art. 152 C.-P.-O. auch vor zweiter Instanz noch zugelassen werden muß. Im heutigen Falle nun liegt um so weniger eine Veranlassung vor, von diesem Standpunkte abzuweichen, als es sich in concreto gar nicht um eine neue Einrede im Sinne von Art. 152 l. c. handelt, indem dieselbe schon vor erster Instanz geltend gemacht worden ist.
Die Verjährungseinrede wird daher als formell zulässig erklärt.
Dagegen ist sie, wie bereits seitens der Vorinstanz angenommen worden ist, materiell unbegründet. Voraussetzung für die Anhebung der Klage und damit für den Beginn der Verjährung derselben ist nämlich, daß dem Geschädigten die Person des Schädigers bekannt sei. Nun konnten die Kläger wohl vermuten, daß die Anlage und der Betrieb der Kiesgrube mit den Rutschungen im Zusammenhang stehe, allein diese Vermutung genügte noch nicht, um gegen die Stadt Chur klagend vorzugehen. Einen sichern Anhaltspunkt über die Ursachen der Rutschungen erhielten die Kläger, wie auch die Vorinstanz betont, erst durch das Gutachten von Prof. Dr. Tarnuzzer, und erst mit diesem Momente ist auch den Klägern die Person des Schädigenden mit Sicherheit bekannt geworden. Da aber die Klage bereits am 12. März 1903, also innert der von Art. 69 1. c. vorgeschriebenen Frist bei Bezirksgericht eingereicht wurde, ist dieselbe nicht verjährt.
2. Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 67 O.-R., welcher den Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes für den Schaden haftbar erklärt, den dasselbe infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung verursacht. Nun ist unter den Parteien unbestritten, daß es sich bei der der Stadt Chur gehörenden Kiesgrube, resp. der Schuttablagerung vor derselben um ein Werk im Sinne von Art. 67 l. c. handelt und stimmt damit auch die bundesgerichtliche Praxis überein (B. E. 1898, II. Nr. 14, Erw. 5).
Es entsteht daher die Frage, ist die Rutschung, wie die Kläger behaupten, eine Folge des Einschnittes in den Abhang und der Belastung desselben durch den vor der Grube abgelagerten Schutt, oder rührt die Rutschung, nach Angabe der Beklagten, von anderen Ursachen, namentlich von der Wasserzügigkeit des Terrains und der Schlipfschicht unter dem Rutschgebiet her, oder haben endlich beide Umstände an dem eingetretenen Erfolg mitgewirkt?
Die Beklagte hat das Begehren gestellt, eventuell, wenn ein Zweifel über die Ursache der Rutschung bestehen sollte, nach dieser Richtung eine Oberexpertise einzuholen. Dieses Begehren ist gemäß Art. 202 C.-P.-O. formell zulässig. Allein eine Oberexpertise erscheint deswegen nicht notwendig, weil das Gericht durch den eingenommenen Augenschein in die Lage versetzt worden ist, die bereits eingeholten Expertisen durch eigene Wahrnehmung soweit zu ergänzen, um sich eine Meinung über den Entstehungsgrund der Rutschung zu bilden.
3. Was nun diesen Entstehungsgrund betrifft, so sagen die Zeugen allerdings aus, daß sie in dem in Frage kommenden Terrain keine Rutschungen beobachtet hätten, allein ihre Aussagen beziehen sich nur auf die Zeit von ca. 1876-1896 und sie kommen daher für die frühere Zeit nicht in Betracht. Auch das Gutachten von Prof. Dr. Heim spricht sich dahin aus, daß der Einschnitt in die Halde und die Schüttaufhäufung vor der Grube die alleinige Ursache der Rutschung sei. Dieser Ansicht steht aber das Gutachten Dr. Tarnuzzer gegenüber, der als primäre Ursache der Rutschung die Wasserzügigkeit des Terrains und nur als sekundären Entstehungsgrund die Schüttaufhäufung bezeichnet, und der speziell bemerkt, daß die Rutschung nicht entstanden sein würde, wenn das Terrain nicht wasserzügig wäre. Die ergänzende Expertise Gugelberg und Thomann hat im allgemeinen die Auffassung von Dr. Tarnuzzer bestätigt, indem durch die von jenen gemachten Schächte und Erdschlitze das Vorhandensein einer lehmartigen, undurchlässigen Schlipfschicht, wenigstens an einzelnen Stellen, und von Grundwasser nachgewiesen worden ist.
Diese Ergebnisse der Expertise haben eine Ergänzung erfahren durch den eingenommenen Augenschein. Durch denselben hat das Gericht, gleich wie die Vorinstanz, die Überzeugung gewonnen, daß das betreffende Gebiet wasserzügig ist, was auch von den Beamten des kantonalen Baubureaus und des eidgen. Oberbauinspektorates bestätigt wird, die deswegen eine Entwässerung für notwendig erachtet haben. Auch ist das Terrain infolge der nachgewiesenen Schlipfschicht zu Rutschungen geneigt und scheinen, wie dies die vorhandenen alten Terrainwülste beweisen, dort, wenn vielleicht auch schon vor langer Zeit, Rutschungen wirklich stattgefunden zu haben. Das Kantonsgericht gelangt daher zu dem Schluss, daß die Anlage und der Betrieb der Kiesgrube, in Verbindung mit der natürlichen Beschaffenheit des Terrains (Wasserzügigkeit und Schlipfschicht) die schadenbringenden Rutschungen herbeigeführt haben.
Die Stadt Chur ist daher auf Grund von Art. 67 O.-R. schadenersatzpflichtig, soweit der Schaden als eine Folge der Anlage und des Betriebes der Kiesgrube erscheint. Sie kann aber nicht haftbar erklärt werden für denjenigen Schaden, der auf die natürliche Beschaffenheit des Terrains zurückzuführen ist. In Ermangelung ziffernmäßiger Anhaltspunkte, die auch eine Oberexpertise wohl kaum zu liefern in der Lage wäre, setzt das Gericht den Abzug, welcher mit Rücksicht auf die natürliche Beschaffenheit des Terrains an der von der Beklagten an die Kläger zu zahlenden Schadenersatzsumme zu machen ist, nach freiem richterlichem Ermessen auf 25 % dieser Summe fest.
4. Frägt sich, ob auch den Klägern ein Verschulden an dem entstandenen Schaden beizumessen ist, so muß der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, daß ein solches Verschulden in dem Rücktritt von der Konvention vom 14. Juli 1903 betreffend die Wasserableitung und in der verspäteten Einreichung der Experteninstruktion zu erblicken ist. Die Kläger wären verpflichtet gewesen, nachdem sie ihre Zustimmung zu dem Vorschlag des Herrn Oberingenieurs Peterelli zu Protokoll erklärt hatten, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten. Dadurch, daß sie aber einseitig von derselben zurückgetreten, haben sie die Ausführung der Entwässerung verunmöglicht und so einen Teil des Schadens verursacht, indem nach Aussage von Herrn Peterelli das am meisten gefährdete Haus Pargätzi damals noch zu retten gewesen wäre.
Und was die verspätete Einreichung der Experteninstruktion anbelangt, so muß darauf verwiesen werden, daß es Pflicht der Kläger gewesen wäre, den Prozess nach Möglichkeit zu beschleunigen, um weiteren Schaden zu verhüten. Stattdessen haben sie die Experteninstruktion erst mehr als ein Jahr nach Einreichung der Klageeingabe eingereicht, so daß inzwischen der Schaden an den Gebäulichkeiten immer größer wurde.
Dagegen vermag das Kantonsgericht ein Verschulden darin nicht zu erblicken, daß der Kläger L. Brunold das Postlokal und Fabian Pargätzi sein Wohnhaus ohne Bewilligung des Bezirksamtes abgetragen haben, denn nachdem der Zustand dieser Gebäulichkeiten als ein höchst gefährlicher festgestellt war, erscheint es als natürlich, daß die Genannten zum Abbruch schritten und so wenigstens an Material noch retteten, was zu retten war.
Ebenso wenig können als Verschulden der Klägerpartei die im Urteil der Vorinstanz in Erw. 7 litt. d aufgeführten Umstände aufgefasst werden, da die Klägerpartei, wie vorstehend in Erw. 1 ausgeführt, erst durch das Gutachten Dr. Tarnuzzer sichere Anhaltspunkte über die Ursachen der Rutschungen erhalten hat und daher nicht wohl in der Lage war, vorher in den von der Vorinstanz in der erwähnten Stelle ihres Urteils angegebenen Richtungen vorzugehen.
Für das Verschulden des Nichthaltens der Konvention vom 14. Juli 1903 und der verspäteten Einreichung der Experteninstruktion wird nach Maßgabe von Art. 51 Abs. 2 O.-R. ein weiterer Abzug von der Schadenersatzsumme gemacht und derselbe auf 5 % festgesetzt.
5. Es ist nun weiter zu untersuchen, welche Abgrenzung dem klägerischen Begehren auf Schadenersatz, der Zeit nach, gegeben werden soll, d. h. ob bei Bezifferung desselben nur derjenige Schaden zu berücksichtigen ist, welcher im Augenblick der Litiskontestation bereits vorhanden war oder auch der erst pendente lite entstandene. In dieser Beziehung sagt der Art. 60 Ziff. 3 C.-P.-O., daß die zur Zeit der eintretenden Streitanhängigkeit vorhandene faktische Sachlage als Grundlage für das nachfolgende Urteil maßgebend zu bleiben habe. Nach unserm kantonalen Prozessrechte würde also nur der im Momente der Litiskontestation bereits konsumierte Schaden zu berücksichtigen sein. Die neuere bundesgerichtliche Praxis hat aber den Grundsatz aufgestellt, daß die Entschädigungsberechtigung und das Maß der Entschädigung bei Wahrscheinlichkeitsrechnungen nach dem Zeitpunkt des Urteils und nicht nach dem Zeitpunkt der Litiskontestation zu bestimmen seien und daß dieser Grundsatz, weil aus dem eidgenössischen materiellen Rechte hergeleitet, dem kantonalen Rechte voranzugehen habe (B. E. vom 27. Mai 1905 i. S. Streit contra Messerli). Es ist daher im vorliegenden Falle der ganze, bis zum erstinstanzlichen Urteil eingetretene Schaden in Berücksichtigung zu ziehen.
6. Bei Bezifferung der Schadenssummen für die einzelnen Litiskonsorten folgt das Gericht der Expertise Ißler und Bürer, sowie der Vorinstanz, da die von ihnen diesbezüglich zur Anwendung gebrachten Grundsätze als richtig bezeichnet werden müssen.
Es ergeben sich demnach folgende Schadensbeträge:
a) für Präsident Luzius Brunold:
Gebäulichkeiten (Wohnhaus, Hinterhaus, Veranda, Postlokal und Stall) laut Expertise . Fr. 23,000. — Ergangene Reparaturen . . " 1,800. —
Minderwert des Bodens, ca. 800 m² à Fr. 1.50 . . . " 1,200. —
Erwerbseinbuße . . . . . " 3,000. — Fr. 29,000. —
b) Gemeinde Arosa: Reparaturen an der Wasserleitung (abzüglich die Rechnungen Wildberger und Tarnuzzer) . . . . . . . " 945. 70 " 945. 70
c) David Schmid: Altes Schulhaus, lt. Expertise " 4,100. — " 4,100. —
d) Fabian Pargätzi: Wohnhaus, laut Expertise . " 13,000. — Minderwert des Bodens, laut erstinstanzlichem Urteil . " 650. — Entgangener Hauszins, lt. dto. " 800. — " 15,350. —
Total des Schadens Fr. 49,395.
Die weitern Entschädigungsbegehren werden aus den von der Vorinstanz bereits angeführten Gründen abgewiesen. Von der oben genannten Schadenssumme kommen gemäß Ziff. 3 und 4 der Erwägungen im Ganzen 30 % in Abzug und hat demnach die Beklagte an die einzelnen klägerischen Litiskonsorten folgende Schadenersatzsummen zu bezahlen:
a) an Präsid. Luz. Brunold Fr. 29,000. — minus " 8,700. — = Fr. 20,300. —
b) an Gemeinde Arosa Fr. 945. 70 minus " 283. 71 . . = " 661. 99
c) an David Schmid Fr. 4100. — minus " 1230. — . . = " 2,870. —
d) an Fabian Pargätzi Fr. 15,350. — minus " 4,650. — . . = " 10,745. —
Total Fr. 34,576. 99
samt Zins à 5 % vom Tage des erstinstanzlichen Urteils (26. Januar 1906) an.
7. Das zweite Klagebegehren laut Leitschein, auf Verantwortlichkeitserklärung gegenüber der Beklagten für allen noch durch den Kiesgrubebetrieb entstehenden Schaden wird abgewiesen, weil es bei eventuell später noch entstehendem Schaden einem neuen Prozeß vorbehalten bleiben muß, die Verantwortlichkeit für denselben festzustellen.
IV. Demgemäß in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu Recht erkannt:
1. Die beklagte Stadt Chur ist pflichtig, an das klägerische Konsortium einen Schadenersatz von im ganzen Fr. 34,576. 99 zu bezahlen, nach Maßgabe der in Erw. 6 enthaltenen Spezifikation, samt Zins à 5 % vom 26. Januar 1906 an.
2. Die gerichtliche und außergerichtliche Kostenzuteilung erster Instanz wird bestätigt. Die gerichtlichen Kosten zweiter Instanz im Betrage von Fr. —.— werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz werden kompensiert.
3. Mitteilung des vorstehenden Urteils an Adv. Dr. G. Hartmann zu Handen der Kläger und an Nationalrat E. Walser zu Handen der Beklagten.